14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – körpernahe Dienstleistungen
Ab dem 02. September gelten in Bayern neue, weniger strenge Corona-Regeln als in der Vergangenheit. Möglich macht es die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14.BayIfSMV), welche die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ablöst. Bereits die 13. BayIfSMV hatte für körpernahe Dienstleistungen zahlreiche Lockerungen gebracht.
Seit kurz nach 22:00 Uhr – Text der 14. BayIfSMV verfügbar
Der genaue Verordnungstext wurde heute (Mittwoch, 01. September) um kurz nach 22:00 Uhr veröffentlicht. Hier geht es zum Text der 14. BayIfSMV
Sie gilt ab morgen, 02. September 2021. Bislang waren nur einige Änderungen bereits in einer Pressemitteilung angekündigt. Dazu zählen unter anderem
1. Medizinische Masken lösen die FFP2-Masken in vielen Bereichen des Lebens ab (§ 2 Abs. 1 Satz 1 14. BayIfSMV).
2. Zugangsbegrenzungen mit Kunden je Quadratmeter für Geschäfte und Dienstleistungen werden gelockert bzw. entfallen. Hier kann keine Rechtsquelle genannt werden. Die entsprechenden Vorschriften gibt es in der 14. BayIfSMV schlichtweg nicht mehr.
3. Wenn die Dienstleistung das tragen einer Maske nicht zulässt, dann ist dies nicht notwendig. Insbsondere wichtig für Piercings (§2 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 BayIfSMV).
4. Bei einer Inzidenz höher als 35 (also so ziemlich überall) dürfen körpernahe Dienstleistungen (Tattoos, Piercing, Friseur, Kosmetik) nur an Personen vorgenommen werden, die eines der 3G erfüllen. Entweder geimpft, genesen oder getestet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 14. BayIfSMV).
5. Das gilt nicht für die Personen, die die körpernahe Dienstleistung durchführen bzw. anbieten = ihre berufliche Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 14. BayIfSMV).
6. Der Dienstleister muss die Tests der Kunden überprüfen. Überprüfen bedeutet nicht kopieren (§ 3 Abs. 1 Satz 2 14. BayIfSMV).
7. Für die Tests gilt, dass sie
a) maximal 48 Stunden alt sein dürfen beim PCR-Test
b) 24 Stunden alt sein dürfen beim PoC-Antigentest (Schnelltest an zugelassener Teststation)
c) Selbstests maximal 24 Stunden alt sein dürfen UND zugleich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein UND unter Aufsicht vorgenommen wurden.
(§3 Abs 4 14. BayIfSMV)
Bedeutet im Klartext, es gelten nur zugelassene Selbsttests. Eine Liste der zugelassenen Selbsttests findet ihr hier
8. Die Dienstleistungsbetriebe haben die Kontaktdaten der Kunden zu erfassen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 14.BayIfSMV). Nach eine Aufbewahrungszeit von vier Wochen sind diese zu vernichten (§ 28 a Abs. 4 IfSG).
9. Es ist ein Infektionsschutzkonzept für den Betrieb zu erstellen und zu beachten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 14. BayIfSG).
Das wichtigste: Es gibt keine bestimmte Inzidenz, ab der körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder schließen müssen. Auch ab einer bestimmten Anzahl von Krankenhauseinweisungen (die neue Inzidenz) ist das – zumindest derzeit – nicht vorgesehen.
Wie immer haben wir uns Mühe gegeben, den Verordnungstext für jedermann möglichst verständlich zu erläutern. Fragen, Kritik, Anregungen und Verbesserungen gerne unter das entsprechende Posting auf unserer Facebook-Seite.
Update: Durch die späte Uhrzeit der Veröffentlichung können sich unsere Erläuterungen bis auf morgen verschieben bzw. noch einmal ergänzt oder geändert werden. Wir bitten um Verständnis.
Wie immer gilt: Diese Angaben wurden mit größter Sorgfalt erstellt, sind aber natürlich ohne Gewähr.