In Bayern dürfen verschiedene körpernahe Dienstleistungen ab dem 01. März 2021 ihren Dienst wieder aufnehmen. Unklar ist, was sie genau anbieten dürfen.

Frisöre, Nagelstudios & Co. öffnen – Tattoostudios bleiben geschlossen

Wenn am morgigen Montag in Bayern verschiedene körpernahe Dienstleistungen öffnen dürfen, ist noch nicht an allen Orten geklärt was sie überall anbieten dürfen.

Was sagt der Gesetztestext?

Der Gesetztestext ist hier – eigentlich – eindeutig. In § 2 der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 12. Februar 2021 steht wortwörtlich.

Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand- , Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.

 

Was bedeutet das für die Friseure?

Für die Friseure ist die Rechtslage eindeutig. Die Dienstleistungen der Friseure dürfen angeboten werden. “Die” bedeutet in diesem Fall “alle” Dienstleistungen, ohne Ausnahme. Eine Einschränkung nach medizinischer oder pflegerischer Notwendigkeit wird hierbei interessanterweise nicht vorgenommen.

Was bedeutet das für Nagelstudios und Co?

Hier wird die Sache schon etwas komplizierter. Der Wortlaut ist “sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang”. Was das genau beinhaltet und was nicht, ist sicherlich Auslegungssache. Klar erscheint aber eines. Anders als bei den Frisören gibt es hier eine  Einschränkung.

Das liest sich auch in der Begründung der Verordnung so:

ermöglicht neben den Friseurdienstleistungen im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die Öffnung der nichtmedizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege.

Da steht “im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang”. Wie oben schon geschrieben gilt auch hier, dass das sicherlich Auslegungssache ist. Klar ist jedoch, dass es Einschränkungen gibt. Sonst würde da ja “Dienstleistungen der Nagelpflege” stehen, wie bei den Frisören ja auch “Dienstleistungen der Friseure” steht. Ohne Einschränkungen.

Woher also die Verwirrung?

Die Verwirrung dürfte also daher kommen, dass z.B. die IHK München aktuell nur von Öffnungen der Nagelstudios schreibt. Ähnlich schaut es bei der IHK Nürnberg aus. Viele Medien haben das auch 1:1 so übernommen, teilweise auch die Behörden.

Im Newsletter des Bayerischen Innenministeriums vom 25.02.2021 steht z.B. folgender Satz: Die Maskenpflicht entfällt bei den Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung das Maskentragen nicht zulässt. Das ist logischerweise bei der Gesichtspflege der Fall. Es wäre ja auch unsinnig, müsste die pflegende Gurkenmaske im Gesicht der Kundin oder des Kunden auf die FFP2-Maske aufgetragen werden.

Eine Gurkenmaske scheint “pflegerisch notwendig” zu sein. Scheinbar ist sie so notwendig, dass man da in Zeiten einer tödlichen Pandemie schon einmal auf eine Maske verzichten kann. Ob dass der Gesetzgeber im Sinn hatte, als er die Änderung der 11. Infektionsschutzmaßnahmeverordnung beschlossen hat? Wir wissen es nicht.

Oder hatte er Glitzernägel im Sinne? Wir wissen es nicht.

Eigentlich schwer vorstellbar, wenn man den letzten Absatz in der Begründung zur Änderung liest:

Ermöglicht werden daher nur diejenigen Dienstleistungen, bei denen wegen der bereits seit längerem bestehenden Schließung ein hoher und dringender Bedarf aus Gründen der Körperhygiene und -pflege entstanden ist und auf die erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere auch ältere Menschen, angewiesen sind. Dementsprechend ist es auch im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden gerechtfertigt, im Zuge einer von Umsicht und Vorsicht geprägten Öffnung in einem ersten Schritt zunächst diese Dienstleistungen wieder zu ermöglichen.