In Bayern gilt die aktualisierte Elfte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Dies hat in den letzten Tagen zu einigen Verwirrungen gesorgt in der Frage, was z.B. ein Nagelstudio darf. Wir hatten darüber berichtet. Nun ist die Positivliste vom Staatsministerium rausgekommen. Für uns ein Widerspruch.
Der Widerspruch
In der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung steht wortwörtlich:
“sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand- , Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden”
Die fettgedruckten Worte haben wir hervorgehoben, weil es unserer Meinung nach auf diese ankommt.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege scheint das jedoch anders zu sehen oder zu interpretieren. Dort ist nämlich mit Datum vom 27.02.2021 die Positivliste aktualisiert worden.
In dieser stehen wortwörtlich u.a. folgende Dienstleistungen:
Nagel- und Handpflege (ab 01.03.2021, alle Leistungen zulässig)
Nicht-medizinische Fußpflege (ab 01.03.2021, alle Leistungen zulässig)
Kosmetikbetriebe (ab 01.03.2021, alle Leistungen zulässig)
Was bedeutet die Positivliste für die entsprechenden Betriebe wie ein Nagelstudio?
Mit der Positivliste sind sie definitiv auf der sicheren Seite und können alles anbieten. Das ist eine Auskunft vom Ministerium, auf die kann man sich immer berufen.
Wie das Ministerium zu dieser Einschätzung kommt und ob eine Positivliste auch etwas ist, auf das sich Tattoostudios bei einer Klage berufen können, das gilt es herauszufinden.