Eilantrag in NRW gescheitert. Lasern weiterhin nur für Hautärzte erlaubt. 

Am Freitag den 12.03.2021 ist ein Unternehmen vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag gescheitert, wie die Berliner Zeitung berichtet.

Das Unternehmen bot bislang Tattooentfernungen mittels Laserbehandlungen an. Für die Durchführung waren in dem Unternehmen Heilpraktiker verantwortlich.

Das Gericht erkannte einerseits den angezeigten Eingriff in die Berufsfreiheit an; Andererseits ist dieser Eingriff im Interesse des Gemeinwohls der Meinung des Gerichts nach gerechtfertigt.

Auch wir sind von diesem Verbot betroffen: Seit 01. Januar 2021 dürfen nur noch Ärzte lasern.

Auch für uns besonders ärgerlich: Die erforderlichen Qualifikationen – Laserschutzbeauftragter, intensive Schulung und Einweisung in die Funktion der Geräte – hatten wir schon seit 2011. Seither haben wir uns weiter in die Materie eingearbeitet und auch an uns selbst Erfahrungen mit dem Laser gesammelt.

Im Jahr 2016 kauften wir für teures Geld einen nagelneuen Tattoolaser; Kein günstig hergestellter Fernost-Import im Schuhkarton-Format sondern einen BiAxis QS-Laser, Made in Germany für den Gegenwert von einem Neuwagen der gehobenen Mittelklasse.

Dennoch gingen wir sehr zurückhaltend an die (Verkaufs-)Materie heran; Anstatt den Laser aggressiv zu bewerben und jedem Kundenwunsch kommentarlos zu entsprechen, setzten wir auf ehrliche Aufklärung und Alternativen. Auch Tattoowünsche, die uns Anlaß zum Zweifeln gaben und die Kunden mit der “Möglichkeit der Tattooentfernung” kommentierten, haben wir entsprechend abgelehnt.

“Unfälle”, etwa in Form von großflächigen Verbrennungen oder starker Narbenbildung – verursacht von falsch Voreingestellten Geräten zum Beispiel, wie wir sie teils selbst aus mancher Arztpraxis zu sehen bekommen haben, sind in keinem uns bekannten  Tattoostudio je passiert! Eher im Gegenteil bekamen wir gelegentlich von den Kunden zu hören, wir könnten “gerne mit mehr Leistung arbeiten damit es schneller geht!”. Das lehnten wir vor dem Risiko möglicher Narbenbildung und im Interesse des Erhalts der Hautstruktur jedoch stets ab und gestalteten die Preise für die Behandlungen entsprechend fair.

2018 dann der große Schock: Lasern nur für Hautärzte erlaubt.

Die ursprüngliche Entscheidung wurde wenigstens um eine Übergangsfrist bis 2021 ergänzt. Diese sollte den betroffenen Unternehmen ermöglichen sich entsprechend für die Zeit ab Inkrafttreten der neuen Strahlenschutzverordnung aufzustellen.

Unter anderem diese Übergangsfrist nahm auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seine Begründung mit auf, den Eilantrag abzulehnen.

Besonders hart hat die meisten betroffenen Unternehmen die Covid-19-Pandemie getroffen:

Durch die vorübergehenden Schließungen im März, April und Mai sowie November und Dezember 2020 fehlten von der Übergangsfrist wichtige Monate. Diese Zeit lässt bei vielen Unternehmen “unfertige” Projekte und enttäuschte Kunden mit vielen Fragezeichen zurück. Von den Umsatzeinbußen ganz zu schweigen.

Die Hoffnung vieler Unternehmer, wenigstens die Zeit der zwangsweisen Schließung ihrer Betriebe nach Entspannung der Lage in 2021 quasi “gutgeschrieben” zu bekommen, erfüllt sich so wie es aktuell aussieht leider nicht.