Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist da – Tätowierer dürfen öffnen

Kurz nach 21:00 Uhr wurde am Mittwoch Abend (05.05.21) die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auf der Plattform „verkuendung-bayern.de“ veröffentlicht.

Vielen Tätowierern blieb beim lesen vermutlich erst einmal kurz das Herz stehen.

Beim für Tätowierer relevanten Paragraphen 12 ist bei den Änderungen dort nämlich u.a. zu lesen „Es sind nur Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege zulässig“. Zu Tätowierern bzw. Tattoostudios davor und danach kein Wort. Sollten die Tätowierer in Bayern wieder einmal enttäuscht werden?

Für Tätowierer in Bayern relevant: Der 3. Teil der Änderungen der 12. BayIfSMV

Doch der Reihe nach. Der für Tätowierer relevante Teil ist die Nummer 3:

§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:


aa) In Satz 1 werden die Wörter „untersagt, wobei Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben ausgenommen sind“

durch die Wörter

„unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben zulässig“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird vor der bisherigen Nr. 1 folgende Nr. 1 eingefügt:
„1. Es sind nur Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege zulässig.“

cc) Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4 Nr. 1“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 4 Nr. 2“ ersetzt.

Verwirrend? Schauen wir uns doch einmal kurz an, was das im Klartext bedeutet.

Bislang war das Tätowieren verboten durch § 12 Abs. 2 Satz 1 BayIfSMV

2) Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt, wobei Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.

Die Änderung jetzt noch einmal im Wortlaut

aa) In Satz 1 werden die Wörter „untersagt, wobei Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben ausgenommen sind“

durch die Wörter

„unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben zulässig“ ersetzt.

Damit lautet der § 12 Abs 2 Satz 1 BayIfSMV zukünftig

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben zulässig, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss. 

Was steht dann in Abs.1 Satz 4?

„Nur“ das übliche: Abstand zwischen den Kunden, je Kunde mindestens 10 Quadratmeter, FFP2-Masken-Pflicht,Schutz- und Hygiene-Konzept muss vorhanden sein.

Und was bedeutet dieses: “Es sind nur Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege zulässig“?

Das wird im Absatz 2 (§12) die neue Nummer 1 in Satz 4 – dieser lautet wie folgt:

„Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten, gilt (..)“ – „Es sind nur Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege zulässig“

Fazit: Alles ist und bleibt so, wie es gestern verkündet wurde. Körpernahe Dienstleistungen in Bayern sind in Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 100 (an fünf aufeinanderfolgenden Tagen laut RKI) wieder zulässig.

In der Landeshauptstadt München z.B. war die Inzidenz am heutigen Tage bereits auf 99 gefallen.

https://tattoo-maspalomas.es/inzidenz-in-muenchen-unter-100-oeffnung-der-tattoo-studios-rueckt-naeher/

Hoffen wir, dass dieser Trend anhält und auch in den restlichen Bayerischen Gebieten (bzw. überall) die Zahlen runtergehen.

Das gilt selbstverständlich für alle körpernahen Dienstleistungen, also auch Tätowierer und Piercer.

In diesem Zusammenhang weisen wir auch noch einmal darauf hin, dass es nicht relevant ist was die IHK, eine Zeitung, ein Internet-Portal oder wer auch immer schreibt. Es ist auch nicht relevant was wir schreiben, sondern einzig und allein was in den jeweiligen Verordnungen steht.

Das ist allerdings eindeutig. In diesem Fall ist es nämlich genau das, was wir hier geschrieben haben.

Wir hoffen, damit weitergeholfen zu haben.