Welche Corona-Tests bzw. Regeln gelten für körpernahe Dienstleistungen in Bayern?

Die Frage nach den aktuell gültigen Corona-Tests bzw. Regeln in Bayern beschäftigt viele die körpernahe Dienstleistungen anbieten. Unser Schwerpunkt liegt hier auf Tattoos und Piercing, gilt aber auch für fast alle anderen Bereiche. Bitte die Hinweise am Schluß beachten – diese Angaben sind ohne Gewähr.

Corona-Test bzw. Impfung oder Genesung erforderlich

Für körpernahe Dienstleistungen in Bayern ist nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßenverordnung mit den Änderungen zum 23.08.2021 ein Testnachweis erforderlich (§ 14 Abs. 2 Satz 4 BayIfSMV). Zumindest wenn die Inzidenz über 35 ist, was sie aber in fast allen Städten und Landkreisen derzeit sein dürfte.

Was gilt als Testnachweis und wer benötigt einen Testnachweis?

Der Testnachweis bestimmt sich nach den Maßgaben des § 4 BayIfSMV. Vom Testnachweis ausgenommen sind Leute mit Impfnachweis oder Genesenenachweis. Also geimpfte oder genesene. Außerdem Kinder bis zum sechsten Geburtstag, was für körpernahe Dienstleistungen bei Tattoo und Piercings weniger interessant, aber z.B. für Friseure interessant sein dürfte.

Desweiteren benötigen Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen keinen Test. Auch dies ist für Friseure, aber z.B. auch evtl. für Piercings eher interessant als für Tattoos.

Als Test gelten (gemäß §4 Nr. 1 BayIfSMV)

– PCR Tests die vor maximal 48 Stunden durchgeführt wurden
– ein POC-Antigentest (Schnelltest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
– ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde

Welche Tests sind als Selbsttest zugelassen?

Eine Liste der zugelassenen Selbsttests findet ihr hier: Liste zugelassener Selbsttests

Ebenfalls wichtig: Die Kontaktdatenerhebung

Die korrekte Kontaktdatenerhebung ist ebenfalls wichtig. Die Kontaktdaten müssen bei körpernahen Dienstleistungen zwingend korrekt erhoben werden (§ 14 Abs. 2 Satz 3, § 5 13. BayIfSMV in Verbindung mit § 28a Abs 4. IfSG). Dazu zählt:

Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist.

Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

Weiterhin ebenfalls gültig: Abstand, Maskenpflicht etc.

Desweiteren gilt weiterhin gemäß § 14 Abs. 1 BayIfSMV:

– ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden (NICHT zwischen Kunde und Dienstleister)
– je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde zulässig (Dienstleister zählen hier nicht mit rein)
– Personal benötigt medizinische Maske (OP-Maske ausreichend)
– keine Maskenpflicht für Personal hinter Plexiglaswänden oder ähnlichem (Kassenbereich)
– Kunden und Begleitpersonen benötigen FFP2-Masken
– Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und muss dieses auf Verlangen aushändigen können

Wie immer gilt: Wir sind keine Behörde. Diese Informationen wurden von uns nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und sollen für unser Kollegen und Kunden eine Orientierungshilfe sein, aber sind ohne Gewähr.