Gilt 3G+ bzw. 2G in Bayern auch für Beschäftigte oder selbständige Tätowierer?

Durch die Verschärfung der Crona-Regeln ist die Krankenhaus-Ampel in Bayern jetzt auf gelb. In Kürze wird sie rot sein. Das bedeutet, dass zahlreiche Bereiche jetzt mit schärferen Regeln arbeiten müssen. Dazu zählen auch Tattoostudios und Piercingstudios in Bayern, aber auch andere Bereiche wie Frisöre und Nagelstudios. Für diese gilt das ebenso.

Was sich viele Fragen: Gelten die strengeren Corona-Regeln in Bayern auch für Beschäftigte bzw. Betreiber?

Hinweis: Unsere Artikel werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert, sind aber bei so komplexen Themen und den ständigen Änderungen nicht gegen Irrtümer gefeit. Wir übernehmen keinerlei Garantie oder gar Haftung für die Inhalte.

In der Vergangenheit waren unsere Informationen stets korrekt und dienten sogar einigen Tätowierern, um Irritationen/Fehlinformationen von einzelnen Behörden zu korrigieren. Für Verbesserungen, Ergänzungen und Aktualisierungen sind wir natürlich jederzeit dankbar.

Grundsätzliche Testpflicht

Die grundsätzliche Testpflicht für Beschäftigte von körpernahen Dienstleistungen ergibt sich aus dem § 3 (Inzidenz über 35) der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV).

Demnach dürfen Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist (…) nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte (…) erfolgen, soweit diese geimpft, genesen oder getestet sind im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV).

Die angesprochene Nummer 2 dort beschreibt geimpfte Personen mit Impfnachweis.
Nummer 4 beschreibt genesene Personen mit Genesenennachweis.
Die Nummer 6 beschreibt asymptomatische Personen über 6 Jahre, die im Besitz eines Testnachweises sind.

Als Testnachweis geht es zur Nummer 7 – die Definition davon ist „Schnelltest“. Kann jeder selber gerne nachlesen. SchAusnahmV

Das war der Stand, der bis inklusive Samstag 06. November 2021 in Bayern für körpernahe Dienstleistungen galt.

Testpflicht auch für selbständige Tätowierer oder Frisöre

Es gibt ja die (leider) weitverbreitete Ansicht, Selbständige Tätowierer (Frisöre etc) wären keine Angestellten und würden darum überhaupt keiner Testpflicht unterliegen.

Die Selbständigen die sich aber zur Stuhlmiete eingemietet haben sind selber Anbieter – und diese werden klar in der Verordnung genannt. Ebenso wie sie es in ihrem eigenen Studio auch wären.

Persönlicher Hinweis: „Selbständig“ bedeutet nicht nur die Bequemlichkeit, kein eigenes Studio betreiben zu müssen oder in der privaten Krankenversicherung zu sein. Es bedeutet auch genau solche Sachen zu wissen oder recherchieren. Aber das nur am Rande.

Corona-Warnstufe „gelb“ oder „rot“

Aktuell gilt in Bayern – noch – die Warnstufe gelb. Bei weit über 500 belegten Betten nach
den Zahlen des DIVI-Intensivregisters ist es wohl nur noch eine Frage von Tagen, wann die Warnstufe rot (600 Betten) erreicht ist.

Für die Anbieter von körpernahen Dienstleistungen spielt das aber aktuell keine Rolle.

Die Verschärfungen der § 16 (gelb) und 17 (rot) der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind in diesen Bereichen identisch.

FFP2-Maskenpflicht und PCR-Test.

Maskenpflicht nach BayIfSMV

Wer in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nach der Maskenpflicht sucht, wundert sich vielleicht. Im § 2 der von der Maskenpflicht handelt, findet man kein Wort von einer FFP2-Maske. Es ist lediglich von medizinischen Masken die Rede. Man muss bis zum § 16 runterscrollen, bis man den Hinweis auf die FFP2-Maske bei erhöhter Corona-Ampel bzw. Bettenbelegung findet.

PCR-Testpflicht für Kunden & Anbieter von körpernahen Dienstleistungen in Bayern

Die PCR-Testpflicht für Tätowierer und Kunden (von körpernahen Dienstleistungen) bei den Warnstufen gelb und rot ergibt sich aus den § 16 und 17 BayIfSMV.

“Sobald…Betten belegt sind gilt ab dem nächsten Tag landesweit….

In den Fällen des § 3 Abs. 1 (körpernahe Dienstleistungen)…. kann ein negativer Testnachweis nur durch einen Testnachweise nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden.

Bei dieser Nummer steht wortwörtlich:

eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

Das bedeutet im Klartext: Nicht nur Tattookunden, sondern auch Tätowierer (oder andere Anbieter von körpernahen Dienstleistungen) benötigen einen PCR-Test.

Andere Rechtsauffassung möglich (?)

Es gibt auch Quellen im Internet, die eine andere Rechtsauffassung vertreten. Auf der Seite Anwalt.de findet man ein ganz anderes Fazit:

Zitat:

2G für Kunden gilt nicht automatisch für Beschäftigte

In Bayern gibt es 3G, 3G+ und 2G . Selbst wenn die geänderte Krankenhaus-Ampel auf rot geht´, gilt für die Betreiber, deren Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt nur 3G, d.h. Ungeimpfte und nicht genesene Beschäftigte müssen dann an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen negativen Corona-Test vorlegen.

Zitat Ende.

Wenn ich den § 17 wie geschehen jedoch sauber subsumiere, komme ich zu einem anderem Ergebnis. Nämlich dem bereits erwähnten – und das lautet: Auch Anbieter von körpernahen Dienstleistungen benötigen einen PCR-Test. Wer zu einem anderen Ergebnis kommt, möge uns dies bitte mitteilen.

Wie bereits Eingangs erwähnt: Diese Angaben sind ohne Gewähr.