Bundesverfassungsgericht weist Klage von Tattoo Studio in Bayern ab
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe haben mindestens zwei Tattoo Studios aus Bayern Klagen gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtshofes Bayern erhoben. Die erste Klage hat das Gericht nun zurückgewiesen.
Viele Klagen beim Verwaltungsgericht in Bayern
Einige Tätowierer und Tattoostudios aus München bzw. ganz Bayern hatten gegen den Corona-Lockdown bei den Verwaltungsgerichten geklagt. Die Eilanträge wurden – zum Teil nach vier Wochen Bearbeitungszeit – zurückgewiesen.
Mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof
Auch beim Verwaltungsgerichtshof hatten mehrere Tattoo Studios aus Bayern geklagt. Ziel war, die Rechtswidrigkeit der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) festzustellen. In der Tat stellte das Gericht fest, dass diese Verordnung möglicherweise gleichheitsrechtswidrig ist. Genauere Informationen dazu in diesem Artikel.
Gericht gibt Tätowierer in Bayern teilweise Recht – Studios bleiben zu.
Gleichwohl befand das Gericht, dass der Schutz der Gesundheit Vorrang hat und die 12. BayIfSMV deswegen nicht per Eilantrag aufgehoben wird. Hierzu müsste ein ordentliches Verfahren angestrebt werden. Bis dies abgeschlossen ist, vergehen aber – mindestens – Monate. Insofern ist das nicht praktikabel.
Klage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Mindestens zwei uns bekannte Tätowierer bzw. Tattoo Studios aus Bayern haben mit Rechtsanwalt Urban Slamal beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dagegen Klage eingereicht. Nun hat das Gericht die Klage von einem Tattoostudio bereits abgewiesen – überraschend schnell.
Der Schnelligkeit dürfte wohl die Begründung zum Opfer gefallen sein. Konkret heißt es:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das aus Art. 19 Abs 4 GG (Grundgesetz) folgende Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist durch die hier angegriffene Entscheidung nicht verletzt. Die vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offen gelassenen Fragen zur Ungleichbehandlung von Betrieben bei Maßnahmen des Infektionsschutzes sind zunächst im fachgerichtlichen Verfahren der Hauptsache zu klären.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.“
Die Entscheidung des zweiten Antrages steht noch aus, dürfte aber bei identischer Antragstellung identisch ausfallen. Damit ist der Rechtsweg für Tätowierer in Bayern gegen die Ungleichbehandlung durch die Corona-Regeln bzw. die 12. BayIfSMV faktisch erschöpft. Tattoo Studios in Bayern bleiben auch weiterhin im Corona-Lockdown geschlossen.