Corona-Lockdown: Tattoo Studio zieht vor´s Bundesverfassungsgericht
Ein Tattoo Studio aus Feuchtwangen ist vor wenigen Tagen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert. Der Beschluss des Gerichts hat zumindest die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) verstärkt. Nun wendet sich das Tattoostudio an das Bundesverfassungsgericht.
Nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ist es z.B. Tätowierern, Piercern und Masseuren in Bayern derzeit verboten zu arbeiten. Tattoo Studios und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Bayern hatte die entsprechenden Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz als einziges Bundesland nicht umgesetzt. Nahezu alle anderen körpernahen Dienstleistungen sind in Bayern erlaubt. Explizit auch rein dekorative. Eine Testpflicht vor Inanspruchnahme der Dienstleistungen gibt es – anders als z.B. in Österreich – nicht.
Mögliche Ungleichbehandlung von Tattoo Studios
Einige Tätowierer bzw. Tattoo Studios sehen hier eine Ungleichbehandlung und haben sich an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit einem Eilantrag gewendet. Der brachte ein erstaunliches Ergebnis. Der Eilantrag wurde abgelehnt. In der mehr als ein Dutzend Seiten umfassenden Begründung finden sich allerdings ein paar Passagen, die aufhorchen lassen.
„Der Senat hegt allerdings Zweifel, ob die Regelungen des § 12. 12. Bay IfSMV als Ganzes gesehen noch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind.“
oder
„…wirft im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zahlreiche Fragen auf, die zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 12 12. Bay IfSMV, der diese Regelung fortführt, begründen können.“
oder
„Selbst wenn die Öffnung der Friseurladengeschäfte aufgrund ihrer allgemeinen Bedeutung für die Bevölkerung noch nachvollziehbar wäre, erkennt der Senat für die Ausnahme für die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege demgegenüber keinen zwingenden Sachgrund, zumal schon fraglich erscheint, was unter einem „Hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang“ zu verstehen ist. Denn pflegerische Leistungen in diesem Bereich für Bedürftige (Alte und Kranke) dürften ohnehin schon (…) zulässig gewesen sein.
Auch anhand der Begründung (…) kann der Senat die Differenzierung (…) nicht ohne Weiteres nachvollziehen.
Ergebnis ist jedoch für den Antragsteller bzw alle Tätowierer nicht zufriedenstellend
„Im Ergebnis dürfte (…) ein entsprechender Verstoß jedoch nicht zu einen Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Außervollzugsetzung (…) führen, wie die Voraussetzungen für den Erlass der Norm (…) derzeit erfüllt sind und aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls im Grundsatz kein Anspruch auf Normaufhebung folgt.
Anmerkung: Art 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) ist der Gleichheitsgrundsatz = Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Weiter führt das Gericht aus, dass beim derzeitigen verstärkten Pandemiegeschehen in der Folgenabwägung für eine Aufhebung die wirtschaftlichen Interessen des Klägers hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten müssen.
Als Fazit kann man also ziehen: Ja, das Gericht erkennt, dass eine mögliche Ungleichbehandlung vorliegt. Da sich aber derzeit das Infektionsgeschehen verstärkt, muss der Kläger (bzw. müssen die Kläger) das in Kauf nehmen.
Tattoo Studio zieht vor das Bundesverfassungsgericht
Mindestens ein Tattoostudio lässt sich diese Ungleichbehandlung jedoch nicht gefallen und hat nun in einem Eilantrag das Bundesverfassungsgericht angerufen. Kläger ist das Tattoostudio Dunkelbunt bzw. deren Betreiber, vertreten werden sie von Rechtsanwalt Urban Slamal.
Wir halten euch natürlich auf dem aktuellen Stand.
Update, 01.04.2021 (kein Aprilscherz): Die Klage des Tattoo Studios bzw. des Tätowierers ist inzwischen vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen worden.
Bundesverfassungsgericht weist Klage von Tattoo Studio in Bayern ab