Klage von weiterem Tätowierer aus Bayern zurückgewiesen
Bereits zum 1. April berichteten wir: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies die Klage eines Tätowierers in Bayern ab. Nun hat die Klage eines weiteren Tätowierers aus Bayern dasselbe Schicksal ereilt. Mit einer übrraschenden Begründung:
“Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt”
Konkret heißt es im Wortlaut: “Der Antrag wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt wurden.”
Das bedeutet im Klartext: Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts konnte nicht hinreichend dargelegt werden, dass den Tattoostudios in Bayern durch den anhaltenden Lockdown ein schwerer Nachteil entsteht. Und das obwohl dieser schon seit über 5 Monaten andauert während andere Körpernahe Dienstleistungen wie z.B. Nagelstudios, Friseure und Fußpflege vor rund einem Monat wieder öffnen durften.
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof erkennt Ungleichbehandlung für Tätowierer
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat einen entsprechenden Eilantrag ebenfalls abgelehnt, lies in seiner Urteilsbegründung allerdings erhebliche Zweifel an der beruflichen Gleichbehandlung durchblicken. Die entsprechenden Textpassagen im Wortlaut haben wir hier festgehalten.
Urteilsbegründungen unterscheiden sich – und werfen immer mehr Fragen auf
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof erkennt eine Ungleichbehandlung, lehnt den Eilantrag dennoch ab.
Das Bundesverfassungsgericht erteilt der Klage des ersten Tätowierers eine Abfuhr: Die offenen Fragen zur beruflichen Ungleichbehandlung muss erst fachgerichtlich geklärt werden.
Ziemlich genau eine Woche später weist das Bundesverfassungsgericht die Klage des zweiten Tattoostudios eine Abfuhr. Diesmal beruft sich das Gericht darauf, die Gründe für eine Benachteiligung seien nicht hinreichend dargelegt worden.
Beide Tätowierer hatten mit Rechtsanwalt Urban Slamal geklagt. Beide Urteile sind unanfechtbar.