Körpernahen Dienstleistungen – welche Lockerungen geplant sind
Heute am 03. März 2021 findet die Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs/chefinnen der Länder statt. Es geht unter anderem um die Lockerungen weiterer körpernahen Dienstleistungen
Was bisher gelockert wurde
Friseure
Bundesweit dürfen die Friseure seit dem 01. März wieder ohne Einschränkung arbeiten. Sie können dabei ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten. Eine Einschränkung nur auf pflegerische oder hygienisch erforderlichen Dienstleistungen oder Testpflicht für die Kunden gibt es (bislang) nicht.
Zum Teil Einschränkungen bei Nagelstudios & Kosmetikstudios
Nagel- und Kosmetikstudios
Bei Nagelstudios und Kosmetikstudios gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. Hier zwei Beispiele:
Nagel- und Kosmetikstudios in Hessen
So sind z.B. in Hessen nur pflegerisch und hygienisch notwendige Tätigkeiten erlaubt. Rein dekorative oder ästhetische Zwecke sind verboten. Der Text dazu von der Homepage der hessischen Landesregierung:
Eine Dienstleistung ist dann hygienisch notwendig, wenn bei längerem Ausbleiben der Behandlung Infektionen und andere Gesundheitsschädigungen auftreten können. Es ist davon auszugehen, dass kein hygienischer Grund vorliegt, wenn die Behandlung vorrangig dekorativen oder ästhetischen Zwecken dient, wie etwa das Auftragen von dekorativen Verzierungen.
Nagel- und Kosmetikstudios in Bayern
In Bayern ist die Lage etwas verwirrend. Laut dem Verordnungstext gilt – ähnlich wie in Hessen
“sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand- , Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden”.
Dennoch sind laut Positivliste vom Gesundheitsministerium alle Dienstleistungen in Nagel- und Kosmetikstudios erlaubt. Eine Nachfrage von uns beim Ministerium wurde mit der folgenden Begründung beantwortet:
Neben den Friseurdienstleistungen wird ab 1. März 2021 im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die Öffnung der nichtmedizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege ermöglicht.
Nagelstudios, Kosmetikbetriebe und Fußpfleger dürfen also ihr gesamtes Leistungsspektrum wieder anbieten, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind.
Wir halten diese Auslegung für falsch und sind damit nicht alleine. Sie ist aber derzeit gültig.
Welche Lockerungen jetzt geplant sind
Wohl nicht zuletzt weil wegen der Ungleichbehandlung bei den körpernahen Dienstleistungen etliche Dienstleister eine Klage anstreben, stehen nun weitere Lockerungen im Raum.
Dies hat vor allem in den sozialen Netzwerken für einige Diskussionen gesorgt. Geteilt werden allerlei Screenshots von Nachrichtenseiten, die einige Dienstleistungen die gelockert werden sollen beispielhaft aufzählen.
Was in der Beschlussvorlage steht
Die Beschlussvorlage für die heutige Videoschaltkonferenz umfasst insgesamt zehn Seiten. Für die Anbieter von körpernahen Dienstleistungen wird es auf Seite 4 interessant.
Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich
• Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm wieder öffnen.
• Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.
Was bedeutet das für die körpernahen Dienstleistungen?
Es geht nicht um einzelne körpernahen Dienstleistungen, sondern um alle noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen. Voraussetzung ist allerdings ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest und ein Testkonzept für das Personal.
Natürlich wirft auch diese Beschlussvorlage wieder Fragen auf
1. Warum ist (nur) für die Inanspruchnahme der neu zu öffnenden Dienstleistungen, aber nicht für die bisher geöffneten ein Schnelltest oder Selbsttest nötig?
Eine mögliche Antwort lautet, dass möglicherweise solche Tests auch für die bisher schon geöffneten Dienstleistungen eingeführt werden. Dann würde es in Deutschland wie in Österreich gehandhabt werden. In Österreich ist das seit dem 08. Februar 2021 die gängige Praxis.
2. Wie soll das mit den Selbsttests & Schnelltests funktionieren?
a) Selbsttest
Insbesondere der Nachweis des negativen Selbsttests bei der besuchten Dienstleistung wirft hier Fragen auf. Wie soll dieser Nachweis aussehen? Bei den Selbsttests haben wir trotz umfangreicher Recherche keine Antwort darauf bekommen. Auch der äußerst ausführliche Artikel in der Apotheken Umschau liefert hier keine Antwort.
b) Schnelltest
Bei den Schnelltests ist es relativ leicht. Man bekommt in nahezu jeder Stadt bzw. in jedem Ort problemlos einen Termin am gleichen Tag für einen Schnelltest. Ein Ausweis ist dabei zwingend vorzulegen Das Ergebnis kommt im Regelfalle innerhalb von 30 Minuten per E-Mail. Wir haben bereits mehrfach Schnelltests gemacht, das klappt im Regelfalle sehr gut.
Die Bestätigung per Mail können dann z.B. körpernahe Dienstleistungen mit zu den Kontaktdaten des Kunden nehmen. Der Kunde muss diese ohnehin zu einer eventuellen Nachverfolgung bei Auftreten eines Infektionsfalles hinterlassen. In Tattoostudios müssen Kundendaten ohnehin ja schon seit jeher aufbewahrt werden.
Zudem soll das Angebot für Schnelltests auch in den nächsten Wochen auf Apotheken etc. massiv ausgeweitet werden.
3. Ab wann sollen die Öffnungen vollzogen werden?
Hier gibt es in der Beschlussvorlage kein exaktes Datum. In der Beschlussvorlage steht unter Punkt 1.
Die nationale Teststrategie wird daher um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen.
Interessant ist hierbei, dass im Punkt vor der Öffnung für die körpernahen Dienstleistungen die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften erweitert werden soll. Hierbei gibt es ein konkretes Datum – den 08. März. Schnell- oder Selbsttests sind hierfür im übrigen nicht vorgesehen.
4. Ist das ganze an einen bestimmte Inzidenz gekoppelt?
Aktuell nicht. Eine bestimmte Inzidenz-Zahl als Bedingung ist aktuell (!) nur für den dritten Öffnungsschritt (Einzelhandel, kontaktloser Sport im Außenbereich in kleinen Gruppen Museen, Galerien, etc.) bzw. auch den vierten Öffnungsschritt (Gastronomie Außenbereich, Fitnesstudios, Theater, Konzerte) vorgesehen.
Persönliches Fazit: Trotz einiger Fragezeichen ein Schritt in die richtige Richtung. Lieber geöffnete körpernahe Dienstleistungen mit Test, als keine geöffneten Dienstleistungen. Eine Öffnung mit Schnelltests hatten wir ja bereits vor Monaten gefordert.
Es dürfte ja jedem Menschen klar gewesen sein, dass Corona sich durch die Schließung von Gastronomie, Schulen und Geschäften nicht in Luft auflösen oder in Richtung Null reduzieren wird, wenn der Großteil der Bevölkerung weiterhin in Büros, Fabriken und Werkstätten seiner Arbeit nachgehen kann.
Update, 04. März 07:10 Uhr: