Nagelstudios und Kosmetikstudios überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich
Über den unserer Meinung nach existierenden Widerspruch zwischen der Elften Hygienemaßnahmenverordnung in Bayern und der Positivliste des Staatsministeriums hatten wir berichtet.
Post vom Staatsministerium – mit merkwürdiger Begründung
Also haben wir uns genau mit dieser Frage per E-Mail an das Staatsministerium gewendet. Die Antwort kam nicht einmal sieben Stunden später per E-Mail. Mit einer Begründung, die wir nach wie vor merkwürdig finden. Aber lest selbst:
wir danken für Ihr Schreiben vom 01.03.2021. Dazu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Neben den Friseurdienstleistungen wird ab 1. März 2021 im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die Öffnung der nichtmedizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege ermöglicht.
Nagelstudios, Kosmetikbetriebe und Fußpfleger dürfen also ihr gesamtes Leistungsspektrum wieder anbieten, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind.
Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit.
Leuchtet diese Begründung ein?
Schauen wir uns noch einmal die Verordnung an:
dürfen die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand- , Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden
Warum wird bei den “Dienstleistungen der Friseure” keine Konkretisierung vorgenommen, aber bei Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dann schon, wenn diese dann doch alles dürfen? Wir wissen es nicht. Aber diese Antwort schafft finale Rechtssicherheit. Das ist doch auch etwas.