Öffnung der Frisöre und Kosmetikstudios in Bayern – Verordnungstext der Infektionsschutzmaßnahmeverordnung und Begründung

Was in Bayern öffnen darf und was nicht, ist in der Infektionsschutzmaßnahmeverordnung geregelt. Aktuell gilt die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmerverordnung (11. BayIfSMV) mit ihren Änderungen, zuletzt geändert durch die “Verordnung zur Änderung
der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung” vom 24. Februar 2021

Bislang galt für Tattoostudios, Frisöre und Nagelstudios die gleiche Regelung:

§12 Abs. 2: Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt.

Änderung für die Frisöre

Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021

Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen Dienstleistungen der Friseure angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.“

Nun erfolgen die nächsten Änderungen, wir hatten darüber bereits berichtet. Jetzt gibt es auch den geänderten Verordnungstext dazu:

Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand- , Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.

Nagelstudios nur im hygienisch oder pflegerischen Umfang

Viel Wirbel gab es um die Öffnung der körpernahen Dienstleistungen. Zurecht wurden wir darauf hingewiesen, dass Nagelstudios nur im hygienisch oder pflegerischen Umfang tätig werden dürfen.

Ebenfalls wurden wir darauf hingewiesen, dass es Menschen gäbe, die den Frisörbesuch für Haarpflege etc. benötigen. Als Beispiel werden immer wieder alte Menschen angeführt, die sich alleine nicht die Haare waschen können.

Frisöre nicht nur im hygienisch oder pflegerischen Umfang

Fakt ist jedoch: Eine Einschränkung, dass Frisöre nur im hygienisch oder pflegerischen Umfang tätig werden dürfen wie es sie jetzt bei den Nagelstudios gibt, existiert für Frisöre nicht. Diese dürfen alle Dienstleistungen anbieten. Unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit.

Konkret lautet der Verordnungstext für die Frisöre:

Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021

Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen Dienstleistungen der Friseure angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.“

Piercingstudios: Dürfen auch nicht tätig werden wenn medizinisch erforderlich

Ebenfalls Fakt ist die Ungleichbehandlung. Piercingstudios z.B. dürfen auch bei akuten Entzündungen oder Piercings die wegen Operationen oder Schwangerschaft entfernt werden müssen weiterhin nicht tätig werden.