Von Dienstag dem 19.10.21 an müssen auch Tätowierer in Bayern geimpft, genesen oder getestet sein
Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird zum morgigen Dienstag wieder einmal geändert. Die Änderungen betreffen wieder einmal die Tätowierer und Tattoostudios. Für Piercer gilt das natürlich ebenso. Piercings und Tattoos zählen zu den sog. Körpernahen Dienstleistungen. Hier gibt es eine erneute Verschärfung.
Verschärfung ab einer Inzidenz von 35. Also so ziemlich überall
Bislang mussten lediglich die Kunden von körpernahen Dienstleistungen in Bayern geimpft, genesen oder getestet sein. Für diejenigen, die die körpernahen Dienstleistungen ausführen galt das bislang nicht. Das ändert sich jetzt zum 19.10.21.
Grund hierfür ist eine Änderung im § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Dort heißt es zukünftig:
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,
vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 SCHAUSNAHMV Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind.<
Das bezieht sich jedoch nur auf Gebietsbereiche (Städte oder Landkreise) in denen die Inzidenz über 35 liegt. Das dürfte so ziemlich überall in Bayern derzeit der Fall sein.
Inzidenz in München deutlich über 35 – Tätowierer in München betroffen
In München ist die Inzidenz derzeit 94,9.
Tattoostudios und Tätowierer in München müssen dementsprechen entweder geimpft oder genesen sein. Alternativ können/müssen sie sich 2 x die Woche testen lassen. Die entsprechenden Testnachweise sind zwei Wochen aufzuheben.
Ein PCR-Test ist hier nicht erforderlich, es genügt ein Schnelltest.
Bei uns im Tempel München Tattoo Studio ist der große Teil der Mitarbeiter geimpft. Alle anderen Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen zukünftig entsprechend 2 x wöchentlich einen Testnachweis vorlegen.