Heute hat die Tempel München GmbH beim Verwaltungsgericht München einen Eilantrag gemäß §123 VwGO eingereicht mit dem Ziel, wie andere Dienstleister auch wieder ihre Dienstleistungen – in diesem Fall Tätowieren und Piercen – durchführen zu dürfen.
Es bedarf unserer Ansicht nach einer Klärung, ob nach derzeitig gültigem Recht die Durchführung von Tätowier- und Piercingmaßnahmen überhaupt verboten ist – zum einen findet sich dazu nichts in der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (der in diesem Zusammenhang öfters zitierte § 4 Abs 1 Statz 1 greift hier nicht, weil ein Tattoostudio KEINE Freizeiteinrichtung ist, Beispielhaft aufgeführt sind hier Saunas, Bars, Diskos, Spielhallten, Spielplätze – die Unterschiede zu Dienstleistungsbetrieben sind offensichtich), zum anderen sind in den „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ (ehemals positivliste) des Ministeriums die Dienstleistungsbetriebe wie Tattoo- und Piercingstudios zumindest aus der Negativliste verschwunden. Alles weitere haben wir versucht, in dem Video zu erklären – leider ist es etwas länger geworden, aber wir können/wollen hier nicht die Ausführungen an das Gericht online stellen.
Hier sind die Links zur derzeitigen Rechtslage auf die wir uns im Video berufen:
Desweiteren dürfte es unstrittig sein, dass z.B. von rund 100 registrierten Tattoo-Studios in München in denen die meisten Tätowierer 1 bis maximal 2 Kunden am Tagen eine deutlich geringere „Sogwirkung“ auf den Publikumsverkehr ausgeht als von z.B. mehr als 1500 Friseursalons in München mit deutlich mehr Angestellten und Kundendurchlauf. Mit dem Hinweis auf die Sogwirkung war ja in Bayern den großen Einzelhandelsgeschäften die Öffnung untersagt worden.
Zudem hat in unserem Studio jeder Tätowierer einen eigenen Arbeitsraum, das Infektionsrisiko ist hier bei einem Kunden je Tag verschwindend gering, eine breite Streuung von (einer niemals auszuschließenden) Infektionen ist quasi unmöglich. Umfangreiche Hygienemaßnahmen und Kundendokumentation sind bei uns seit Beginn Standard.
Ab dem heutigen Tage dürfen z.B. Tattoostudios und Piercingstudios z.B. in der Schweiz, in Österreich, in Hessen und in Sachsen arbeiten.
Das Bedürfnis nach einem Haarschnitt, einer Kugel Eis oder einer Luxushandtasche mag in diesen Tagen größer sein als nach einer Tätowierung – Lebensnotwendig und Systemrelevant ist alles nicht. Wir wollen nicht besser gestellt werden als andere Betriebe, aber auch nicht schlechter.
Nachdem von den bisherigen Staatshilfen bisher nur eine einmalige Soforthilfezahlung in Höhe von 7500,- Euro bei uns eingegangen ist, diese aber lediglich zur Deckung der Mietkosten für einen Monat ausreichen, wir aber zudem 7 Angestellte derzeit aus eigener Tasche zahlen (weder ist von der Aufstockung der Soforthilfe noch von dem vor 6 Wochen beantragten Kurzarbeitergeld etwas zu sehen) ist der derzeitige Zustand Existenzbedrohend – dies allein rechtfertigt jedoch eine Öffnung derzeit nicht.
Allerdings gibt es unserer Meinung nach auch keine sachlichen Gründe, die gegen eine Öffnung sprechen.
Deutlich Ausführlicher im Video